Pflegesätze (Pflegeversicherung und -leistungen)
Die Pflegesachleistung bezeichnet die Pflege des Patienten durch professionelle Pflegekräfte wie z. B. Sozialstationen, ambulante Dienste oder entsprechend qualifizierte Einzelpersonen. Auf der Basis eines Pflegevertrages übernimmt dann die zuständige Kasse die Abrechnung der Leistungen mit dem jeweiligen Dienstleister.
Die Kosten der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI können von den Kassen in Abhängigkeit von der vorliegenden Pflegestufe übernommen werden:
| Pflegestufe | ||||
|---|---|---|---|---|
| 2008 | 2010 | 2012 | ||
| mtl. bis zu | mtl. bis zu | mtl. bis zu | ||
| Stufe I | 420 EUR | 440 EUR | 450 EUR | |
| Stufe II | 980 EUR | 1.040 EUR | 1.100 EUR | |
| Stufe III | 1.470 EUR | 1.510 EUR | 1.550 EUR |
Die Härtefallregelung in Höhe von 1.918 EUR bleibt unberührt.
Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI
Im Juli 2008 ist das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten. Es beinhaltet eine Erhöhung der zusätzlichen Betreuungsleistungen.
Anspruch auf diese Leistung haben Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. Voraussetzung ist, dass auf Dauer ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht.
Stufenmodell:
• Stufe I bis zu 100 EUR monatlich (Grundbetrag)
• Stufe II bis zu 200 EUR monatlich
(erhöhter Betrag)


