Verhinderungspflege
Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung bis zu max. 1.510 Euro die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, die so genannte Verhinderungspflege.
Wichtig: Vorraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die pflegebedürftige Person seit mindestens 6 Monaten in einer Pflegestufe eingestuft ist.
Die klassische Verhinderungspflege
Verhinderungspflege- das bedeutet Pflege für einen befristeten Zeitraum, in der Regel bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr und bis zu maximal 1 510,00 €.
Eine Verhinderungspflege wird von der Pflegekasse genehmigt. Und zwar dann, wenn die pflegende Person (Angehöriger, Lebenspartner, Nachbar etc.) zum Beispiel aufgrund von Urlaub oder eigener Krankheit verhindert ist.
Die Verhinderungspflege ist auch stundenweise abzurufen:
- Auch bei dieser Form der Leistungserbringung stehen 1510 € kalenderjährlich zur Verfügung.
- Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr.
- Pflegegeldempfänger haben den gleichen Anspruch bei der zeitlich begrenzten Ersatzpflege ohne das, das Pflegegeld gekürzt wird.
Wichtig: Die stundenweise Verhinderungspflege kürzt weder das Pflegegeld, noch den 28- Tage- Anspruch der klassischen Verhinderungspflege und auch nicht die Sachleistung.


